Schimmelentferner entfernt keinen Schimmel!

Biozidprodukte (u.a. Schimmelentferner) sind zulassungspflichtige Wirkstoffe und Mixturen, die einen oder mehrere biozide Wirkstoffe enthalten. Zulassungspflichtig sind sie, weil sie in den weisten Fällen gesundheitsschädigend sind. Eine Übersicht der zugelassenen Biozidprodukte kann auf der Interseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingesehen werden. Es ist kein Biozid gelistet, das Schimmelpilze nachhaltig entfernt.

Jedes zugelassene Biozid kann Schimmelpilze nicht entfernen. Durch eine Biozidbehandlung kann die Konzentration an kultivierbaren Schimmelpilzen reduziert (nicht entfernt) werden. Dies ist allerdings keine fachgerechte Sanierungsmethode, da die Schimmelpilze auch Wochen später wieder anfang zu Wachsen, sobald eine erhöhte Feuchtelast vorhanden ist. Auch inaktive Schimmelsporen sind lungengängig und können gesundheitschädlich sein. Schimmelpilze müssen entfernt werden, indem das befallene Material ausgebaut oder abrasiv bearbeitet wird.

In dem „Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in
Gebäuden“ von dem Umweltbundesamt ist ein ausführliches Kapitel zu dem Thema Biozid vorhanden. Wir möchten den folgenden Text hervorheben:

Eine Desinfektion ist per Definition eine Maßnahme, bei der Krankheitserreger
soweit abgetötet werden, dass sie keine Infektion mehr auslösen können.
Desinfektionsmaßnahmen dienen daher zur Verhinderung einer Infektionsgefahr
z. B. bei schwer immunsupprimierten Patienten in Krankenhäusern.
In solchen Fällen müssen von entsprechenden Experten Produkte, Handlungsanweisungen
oder Technologien angewendet werden, welche die dort
auftretenden Krankheitserreger (z. B. Aspergillus fumigatus, Nocardia spp.)
nachweislich ausreichend reduzieren. Im Leitfaden wird auf solche speziellen
Anforderungen in Räumen der Nutzungsklasse I nicht eingegangen.

Werden bei der Schimmelsanierung in Räumen der Nutzungsklasse II oder
III Biozide eingesetzt, so handelt es sich nicht um eine Desinfektion, auch
wenn diese Biozide als Desinfektionsmittel gelistet sind. Es geht dabei
nicht um eine Infektionsvermeidung, sondern es stehen andere Aspekte
wie die Verzögerung des weiteren Schimmelwachstums im Vordergrund.

Da bei einer Sanierung von Schimmelbefall in Räumen der Nutzungsklasse
II und III nicht die Infektionsvermeidung das Ziel ist, ist eine Biozidbehandlung
grundsätzlich nicht notwendig.

Quelle: UBA Leitfaden Seite 147 – 148

Ein berechtigter Einsatz von Bioziden ist zur Unterdrückung des Wachstums der Schimmelpilze, wenn die Sanierung nicht umgehend begonnen werden kann. Dies ist als Sofortmaßnahme und nicht als Sanierung zu betrachten.

Bei einem geringfügigen Schimmelpilzbefall (Kategorie 1, < 20 cm²) kann eine Biozidbehandlung vertreten werden.

Der Einsatz von Essig sollte unterlassen werden, da Essig den ph-Wert des Bauteils insoweit verändert, dass für den Schimmelpilz ein angenehmes Milieu entsteht.